12.02.2022, 18:53
Kurzbericht der 24. Videokonferenz der AG Architekturfotografie am 11.02.2022
Thema: Fotorecht in der Architekturfotografie
Im ersten Teil des Abends wurden Rechtsfragen unter dem Schwerpunkt der Architektur vorgestellt. Grundlage dafür war das Buch - Rau, Wolfgang (2021): Fotorecht. Ihr Ratgeber für den fotografischen Alltag. Bonn: Rheinberg Verlag und insbesondere das Kapitel 2: Natur, Architektur, Sachen und Tiere. Vom Hausrecht bis zur Panoramafreiheit, S. 89-172.
Der dritte Teil des Abens beschäftigte sich noch kurz mit einem Ausblick auf die nächste Videokonferenz am 11.03.2022 (wieder um 19.00 Uhr im Clubraum Thiehaus). Als Thema werden "Architekturdetails aus verschiedenen Epochen" besprochen. Die Bilderbesprechungen wendet sich diemal den Treppen als besonderes Architekturelement zu.
Viele Grüße
Christian
Thema: Fotorecht in der Architekturfotografie
Im ersten Teil des Abends wurden Rechtsfragen unter dem Schwerpunkt der Architektur vorgestellt. Grundlage dafür war das Buch - Rau, Wolfgang (2021): Fotorecht. Ihr Ratgeber für den fotografischen Alltag. Bonn: Rheinberg Verlag und insbesondere das Kapitel 2: Natur, Architektur, Sachen und Tiere. Vom Hausrecht bis zur Panoramafreiheit, S. 89-172.
- "Frei fotografierbar sind somit in der Regel alle Sachen, auch alle architektonischen Werke wie Häuser, Burgen, Kirchen, Brücken u. Ä. Dies gilt auch für Gegenstände, die sich auf fremdem Grund und Boden befinden, solange man beim Fotografieren den fremden Grund und Boden nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des berechtigten Besitzers (das ist derjenige, der ohne Eigentümer zu sein, im Besitz einer Sache ist, wie zum Beispiel ein Mieter) betritt" (S. 94).
- Das beinhaltet auch, dass es das Hausrecht und die Privatssphäre möglicherweise unzulässig beeinträchtigt, wenn ein bestehender Sichtschutz umgangen wird (zum Beispiel durch Aufnahmen aus einem Fenster des gegenüberliegenden Hauses, Hochstative, Leitern oder bewegliche Podeste) (vgl. S. 95).
- Es wird in Konfliktfällen empfohlen mit den Personen, die auf bestimmte Eigentums- und Besitzrechte bestehen, in einem freundlichen Gespräch vom Gegenteil zu überzeugen. In einigen Fällen hilft auch der Hinweis, dass die Bilder nicht kommerziell verwendet werden und wir nur die 'besondere Schönheit eines Gebäudes' festhalten wollten. In den meisten Fällen sind es Drohgebärden, die sich rechtlich häufig nicht halten lassen (vgl. S. 99).
- "(...), der das Hausrecht hat, auch allein darüber entscheidet, ob und in welchem Umfang und zu welchem Zweck auf seinem Gelände fotografiert werden darf. Die Rechtsprechung geht sogar noch einen Schritt weiter und qualifiziert Aufnahmen unter Verstoß gegen das Hausrecht als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" (S. 100-101). Die Anfertigung von Bildern zum privaten Gebrauch ist gestattet, aber sie dürfen nicht veröffentlicht werden. Eine schriftliche Genehmigung ist besonders für diejenigen Bilder erforderlich, die später zu einem Fotowettbewerb eingereicht werden sollen.
- Bestimmte Auflagen können durchaus auch das Fotografieren einschränken. So zum Beispiel, wenn die Benutzung eines Stativs oder Blitzgeräts verboten ist und eine kostenpflichtige Fotografiegenehmigung verlangt wird.
- "Es ist deshalb in jedem Fall empfehlenswert, sich beim Betreten eines fremden Grundstücks über die dort geltenden Regelungen zu informieren, insbesondere dann, wenn Sie beabsichtiegen, Aufnahmen nicht nur zur privaten Verwendung zu machen" (S. 108).
- "Gegenüber Außenaufnahmen gilt bei Innenaufnahmen, auch bei Aufnahmen für den privaten Gebrauch, ein striktes Fotografierverbot, solange keine ausdrückliche Fotografiererlaubnis erteilt wurde" (S. 111).
- "Bei der Veröffentlichung oder Verwertung von Fotos gilt zunächst der Grundsatz, dass das, was frei in der Natur und anderswo ohne einen Genehmigungsvorbehalt und ohne eine Verletzung der Rechte anderer sanktionslos fotografiert werden kann, anschließend auch verwertet werden darf - und dies auch geweblich" (S. 124).
- "Mit der sogenannten Panoramafreiheit schützt der Gesetzgeber die Freiheit des Straßenbildes und ermöglicht es, das Straßenbild so abzubilden, wie es ist, ohne Retuschen vornehmen zu müssen, indem zum Beispiel urheberrechtlich geschützte Gegenstände unkenntlich gemacht werden. Dies gilt - auch wenn es sich aus dem Gesetzestext nicht unmittelbar ergibt - jedoch nur für Aufnahmen, die an öffentlichen Plätzen ohne den Einsatz von Hilfsmitteln gemacht werden" (S. 134, Hervorhebung im Original).
- "Ein Werk unterliegt dann der Panoramafreiheit, wenn es sich ausnahmslos an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen befindet und auch von dort aus fotografiert werden kann. Unter öffentlichen Plätzen versteht die herrschende Meinung solche Lokalitäten, die nicht nur frei zugänglich sind, sondern auch dem Gemeingebrauch gewidmet wurden" (S. 135, Hervorhebung im Original).
- Das Fotografieren von Kunstwerken ist nicht selten eingeschränkt. Ein wichtiges Kennzeichen ist der 'bleibende Charakter eines Kunstwerks' und deren Zugang von einem öffentlich zugänglichen Raum aus.
- "Die Aufnahme muss ohne Hilfsmittel gefertigt werden. Liest man den Gesetzestext, sucht man vergebens den Hinweis auf Hilfsmittel. Die Vorschrift des § 59 UrhG wird jedoch von jeher völlig einhellig ausgelegt, dass an öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen alles das liegt, was von einem jedermann frei zugänglichen Standort aus wahrgenommen werden kann" (S. 142).
- "Als Hilfsmittel kann man alle technischen Einrichtungen (zum Beispiel Leitern) und Standpunktveränderungen (etwa Aufnahmen vom Balkon) betrachten, mit denen sich der Fotograf einen Blickwinkel oder eine Sichtweise verschafft, die der Passant auf der Straße nicht hat" (S. 144).
Der dritte Teil des Abens beschäftigte sich noch kurz mit einem Ausblick auf die nächste Videokonferenz am 11.03.2022 (wieder um 19.00 Uhr im Clubraum Thiehaus). Als Thema werden "Architekturdetails aus verschiedenen Epochen" besprochen. Die Bilderbesprechungen wendet sich diemal den Treppen als besonderes Architekturelement zu.
Viele Grüße
Christian

